Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname(n)
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht oder
  • letzte bekannte Anschrift

Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt
    oder
  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke genutzt werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält weitere Angaben wie zum Beispiel das Geburtsdatum und -ort oder frühere Anschriften.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.


Voraussetzungen:
Eine Auskunft aus dem Melderregister kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.

Gebühren:
Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 Euro

Erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 Euro

Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die gesuchte Person nicht erteilt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.

Sollten Sie schriftlich anfragen, ist die vorher genannte Gebühr als Verrechnungsscheck oder in bar beizufügen.