Knapp 9% der in Gummersbach lebenden Einwohner besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit. Einige von Ihnen tragen sich mit dem Gedanken, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Der BürgerService der Stadt Gummersbach ist für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen aller mit Hauptwohnsitz in Gummersbach gemeldeten Ausländer und Ausländerinnen zuständig. Hier erhalten Sie - nach vorausgehendem, individuellem Beratungsgespräch - auch Antragsvordrucke und Merkblätter über die für den Antrag erforderlichen Unterlagen. Nach deutschem Recht gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen für Einbürgerungsanträge, die wichtigsten sind in Kurzform dargestellt.

I. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und einunbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. In diesem Fall kann Mehrstaatigkeit entstehen ("Doppelte Staatsangehörigkeit). Diese Mehrstaatigkeit wird bis zum Erreichen der Volljährigkeit hingenommen. Mit Erreichen der Volljährigkeit muss sich die betreffende Person entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.


II. Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt


Einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die

  • sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten (eine Fristverlängerung auf 7 bzw. 6 Jahre bei erfolgreich absolviertem Integrationskurs ist evt. möglich),
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen (so genannte "Loyalitätserklärung"),
  • im Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis - EG besitzen,
  • den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen Mitteln bestreiten können ("Unterhaltsfähigkeit"),
  • grundsätzlich bereit sind, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben,
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift nachweisen können (Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch; B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens),
  • den Einbürgerungstest erfolgreich bestanden haben (wenn ein deutscher Schulabschluss vorliegt, ist kein Einbürgerungstest erforderlich!).

Ein Antragsvordruck und ein Merkblatt, welche Unterlagen zusammen mit dem Antrag auf Einbürgerung einzureichen sind, erhalten Sie nach einem vorherigen Beratungsgespräch beim BürgerService der Stadt Gummersbach.

Gebühr: 255 €.

III. Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Minderjährige Kinder unter 16 Jahren sollen miteingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsbewerber sorgeberechtigt ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden können.
Eine Miteinbürgerung dieser Familienangehörigen erfolgt nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Ausländergesetz vorliegt, z.B. keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen oder verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen erkennbar sind.

Gebühr:
- für miteinzubürgernde Ehegatten 255 €,
- für minderjährige, miteinzubürgernde Kinder je 51 €.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und selber Hauptantragsteller sind, weil z.B. die Eltern die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, zahlen ebenfalls 255 €.

IV. Regelanspruch auf Einbürgerung für Ehegatten Deutscher

Die Einbürgerung eines Ausländers ist möglich, wenn er mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung noch besteht.
Ein Inlandsaufenthalt von drei Jahren ist ausreichend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren besteht.
Der Einbürgerungsbewerber soll seine Deutschkenntnisse in der Regel nachweisen.
Es dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen, die Niederlassung im Inland muss erfolgt sein und die Unterhaltsfähigkeit muss gegeben sein.
In diesen Fällen wird das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als ausreichend angesehen, wenn es der Unterhaltssicherung dient.
Bei sämtlichen vorstehenden Informationen konnten nur die wesentlichsten Voraussetzungen für Einbürgerungen wiedergegeben werden, sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sonderregelungen und Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen (z.B. Asylberechtigte) erfragen Sie bitte beim BürgerService der Stadt Gummersbach. Dort werden auch Ihre individuellen Anfragen in Angelegenheiten der Einbürgerungen beantwortet.
Einbürgerungsverfahren sind im Einzelfall an sehr unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Bitte klären Sie Detailfragen vor Antragstellung beim BürgerService. Hier erhalten sie auch Hinweise über Verfahrensdauer, Entscheidungsbehörden und Verfahrensablauf.

Weitere Informationen gibts beim "Bamf"

Diese Informationen erhalten Sie vorbehaltlich möglicher Änderungen.

Stand: November 2016