Die Jugendgerichtshilfe hat in anhängigen Strafverfahren die Aufgabe, alle pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen und in der Weise beratend tätig zu werden, dass für den Jugendlichen und Heranwachsenden eine pädagogisch sinnvolle Maßnahme getroffen werden kann, sofern gerichtlicherseits ein Verschulden festgestellt werden sollte.

Der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales handelt hierbei keineswegs als Strafverfolgungsbehörde. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen (14 – 18 Jahre) oder Heranwachsenden (18 – 21 Jahre) die Voraussetzung für eine gerechte Beurteilung durch den Jugendrichter geschaffen werden. Dabei sollen die Entwicklung, der Lebenslauf und die Persönlichkeit in ihren spezifischen Merkmalen wie auch besondere Ereignisse im Verlauf des Lebens des Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigt werden.
Das heißt, Sie haben durch die Jugendgerichtshilfe die Chance, sich für das Gericht offen und ehrlich in Ihrer Persönlichkeit und dem Bezug zu Ihrer Tat darzustellen.

Tätigkeit in Stichpunkten

Die Jugendgerichtshelfer und Jugendgerichtshelferinnen

  • beraten den Beschuldigten und seine Angehörigen während eines Verfahrens,
  • helfen bei Schwierigkeiten, die sich durch das Verfahren ergeben (zum Beispiel in der Familie, in der Schule oder an der Arbeitsstelle, im Freundeskreis),
  • interessieren sich für die Persönlichkeit und die besonderen Lebensumstände des Betroffenen,
  • klären die Beweggründe für die Straftat oder teilen dem Gericht mit, dass der Jugendliche die Straftat bestreitet,
  • verhelfen dem Gericht zu einem ausgewogenen und gerechten Urteil, indem sie dem Gericht die Gesprächsergebnisse in einem „Jugendgerichtshilfebericht“ vorlegen und eine mündliche Stellungnahme in der Hauptverhandlung abgeben,
  • treffen eine Entscheidung, ob ein Heranwachsender noch nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) beurteilt werden kann,
  • überwachen die von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erteilten Weisungen und Auflagen,
  • bieten eine Betreuung während der U-Haft und Haftstrafe an, sie helfen bei der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft,
  • leisten Hilfestellung bei Wohnungssuche, Arbeitssuche, Schuldenregulierung und Drogenproblemen.

Kurzinfos über Maßnahmen:

Der Jugendgerichtshelfer/die Jugendgerichtshelferin hat verschiedene Vorschlagsmöglichkeiten, so zum Beispiel:

Arbeitsstunden, in denen der/die Jugendliche soziale Hilfsdienste leistet.

Tatorientierte Maßnahmen:
- Individuelle Maßnahmen
- Verkehrserziehungskurs
- Täter-Opfer-Ausgleich

Täterorientierte Maßnahmen:
- Soziale Gruppenarbeit in verschiedenen Formen, in der es darum geht,
sich gegenseitig Hilfestellung zu geben.
- Anti-Aggressions-Training
- Betreuungsweisung, wodurch dem Einzelnen in Zusammenarbeit mit einem
Sozialarbeiter/einer Sozialarbeiterin und anderer Hilfestellungen in
schwierigen Lebenssituationen gegeben werden sollen.
- Täter-Opfer-Ausgleich, bei dem Konflikte zwischen Täter/Täterin und Opfer
außergerichtlich geregelt werden können.
- Hilfe zur Erziehung (HzE)-Maßnahmen.
- Individuelle Maßnahmen. 

Herr
Sebastian Stutz

Sachbearbeiter

Frau
Mirja Kreidl

Sachbearbeiterin